Home Alone statt Prison Break – Hausarrest im Deutschen Recht

Ziel einer Freiheitsstrafe in der deutschen Justiz ist gemäß § 2 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) neben dem Schutz der Allgemeinheit vor allem die soziale Rehabilitation der Verurteilten. Strafrechtlich Verurteilten ist dies im Umfeld von Justizvollzugsanstalten aus verschiedensten Gründen, unter anderem Kapazitätsproblemen und fehlender Unterstützung aufgrund von Personalmangel, nicht immer möglich. Eine bereits geprüfte und getestete Alternative ist das Modell des strafrechtlichen Hausarrests. Das Prinzip des Hausarrests existiert in einer Vielzahl von europäischen Demokratien (z.B. Österreich, Frankreich, Italien, Niederlande) und wird auch bereits in Deutschland in den Ländern Hessen, Hamburg und Baden-Württemberg in Modellversuchen getestet. Der Verurteilte verbüßt seine Strafe in seiner heimischen Umgebung und bleibt in seinem sozialen Umfeld integriert. Ähnlich dem Freien Vollzug ist es möglich, das Haus zur Ausübung einer Beschäftigung zu verlassen. Die Jungen Liberalen unterstützen eine umfänglich finanzierte und ausgerüstete Polizei und Justiz. Ziel dieser Maßnahme ist es nicht, Kosten zu reduzieren und die Kapazitäten in einem System zu erhöhen, welches bereits kaputt gespart wird. Wir fordern ein System, welches jedem Menschen, der in Konflikt mit dem Gesetz geraten ist, einen auf ihn zugeschnittenen und idealen Weg zur Resozialisierung aufweist.
Daher fordern die Jungen Liberalen RLP,

  • dass das Land Rheinland-Pfalz einen Modellversuch, nach Vorbild Österreichs, zur Einführung des Hausarrests als Alternative zur Freiheitsstrafe startet
    • Ein Hausarrest soll auf Freiwilligkeit beruhen. Er sollte dem Verurteilten in
      geeigneten Fällen als Alternative zum Freiheitsentzug angeboten werden.
      Personen, welche bereits eine Freiheitsstrafe verbüßen, sollten die Möglichkeit bekommen, Hausarrest als Alternative zur Freiheitsstrafe zu beantragen.
    • Voraussetzung dafür ist, dass die Verurteilten eine günstige Sozialprognose
      haben. Des Weiteren gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den offenen Vollzug.
    • Der Hausarrest muss durchgängig und regelmäßig psychologisch begleitet werden. Treten dabei psychologische Auffälligkeiten auf, welche die Resozialisierung gefährden, muss der Hausarrest in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden.

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