Die degressive Abschreibung für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wiedereinzuführen.
Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter soll des Weiteren auf 1000 € Anschaffungskosten und die Wertgrenzen des Sammelpostens (§ 6 Abs. 2a Einkommensteuergesetz) auf 1001 € bis 2000 € erhöht werden.