Vereinsordnungen
Satzung der Jungen Liberalen Rheinland-Pfalz
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Unter dem Namen “Junge Liberale Rheinland- Pfalz e.V. – Jugendverband der FDP” haben sich junge Liberale zu einem Landesverband zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie gemeinsam mit den jungen Menschen in Rheinland-Pfalz in die Praxis umzusetzen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Mainz.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Jungen Liberalen Landesverband Rheinland-Pfalz sind Mitglied im Bundesverband Junge Liberale e.V.
§ 2 Ziele
Die Jungen Liberalen wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für den Einzelnen und damit mehr Freiheit für den Menschen zu verwirklichen. Die Jungen Liberalen greifen vor allem die Probleme der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzen sich für deren Interessen ein. Sie bekennen sich zum Auf- und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer von sozialem Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaft und einer ökologischen und sozialen Marktwirtschaft. Der Verband verfolgt dieses Ziel u.a. durch eigene Tätigkeiten zur politischen Bildung der interessierten Öffentlichkeit, insbesondere von Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
§ 3 Gliederung
(1) Untergliederung
Der Landesverband untergliedert sich in Kreis- und bei Bedarf Ortsverbände. Den Untergliederungen steht es frei, sich in das Vereinsregister eintragen zu lassen.
(2) Kommissarischer Kreisvorstand:
Hat seit mehr als 15 Monaten kein Kreiskongress mit Neuwahlen des Vorstandes stattgefunden, so kann der Landesvorstand einen Kreiskongress einberufen, der bei rechtzeitiger Einladung beschlussfähig ist. Für die Zeit bis zum Kreiskongress oder für den Fall, dass auf dem Kreiskongress die Wahl eines Kreisvorsitzenden scheitert, setzt der Landesvorstand einen kommissarischen Kreisvorsitzenden ein. Dieser hat die Aufgaben, die Wählbarkeit eines neuen ordentlich gewählten Kreisvorstandes zu ermöglichen, sowie den Verband gegenüber der Kreis-FDP und den örtlichen Medien zu vertreten.
(3) Kreisverbandssatzung:
Sofern der Kreisverband keine eigene Satzung beschlossen hat, gilt für ihn die Mustersatzung für Kreisverbände des Landesverbandes. Die hiervon abweichende eigene Satzung des Kreisverbandes gilt gegenüber dem Landesverband, sobald sie, beglaubigt durch den Kreisvorstand, in der Landesgeschäftsstelle eingegangen ist.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Voraussetzungen
Mitglied der Jungen Liberalen kann jeder werden, der mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer konkurrierenden politischen Organisation ist, grundsätzlich der FDP angehört und die Grundsätze und Satzungen des Verbands anerkennt. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
(2) Erwerb
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Landesvorstand.
(3) Mitgliedschaft in der FDP
Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ist das passive Wahlrecht zum Landesvorstand an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden. Für das passive Wahlrecht auf Kreisebene ist die Mitgliedschaft in der FDP grundsätzlich nicht verpflichtend. Näheres regeln die jeweiligen Kreissatzungen.
(4) Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 35. Lebensjahres, dem schriftlich gegenüber dem Kreis- oder Landesvorstand erklärten Austritt, dem Eintritt in eine konkurrierende politische Organisation oder Partei, dem Ausschluss oder dem Tod. Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so endet die Mitgliedschaft, in der eine weitere Wahl in ein Amt nicht zulässig ist, mit dem Ablauf der Amtszeit.
(5) Ausschluss
Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt oder absichtlich das Ansehen der Jungen Liberalen schwerwiegend und nachhaltig schädigt oder mindestens die für ein Jahr fälligen Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt hat. Über einen Ausschluss entscheidet im Falle säumiger Beitragsleistungen der Landesvorstand, im Übrigen auf Antrag des Landesvorstandes das Bundesschiedsgericht. Die Schiedsordnung des Bundesverbandes in der jeweils gültigen Fassung ist somit Bestandteil dieser Satzung, unterliegt aber nicht den Bestimmungen für Satzungsänderungen.
(6) Mitgliederdatei
Der Landesverband führt unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzrechts eine zentrale Mitgliederdatei. Die Kreis- und Ortsverbände haben hierfür die erforderlichen Angaben aus ihren Mitgliederdateien auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
§ 5 Sonderformen der Mitgliedschaft
(1) Unmittelbare Mitgliedschaft
In Ausnahmefällen können Mitglieder unmittelbar beim Landesverband geführt werden. Das Mitglied hat dazu einen schriftlichen Antrag beim Landesvorstand zu stellen; es ist auf eigenes Verlangen anzuhören. Mitgliedbeiträge unmittelbarer Mitglieder kommen dem Landesverband in vollem Umfang zu. Gründe für Ausnahmefälle können beispielsweise Ausbildungsgründe oder fehlende Strukturen vor Ort sein.
(2) Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft im Landesverband oder in einer Untergliederung wird durch einfache Mehrheit des Landeskongresses oder in der jeweiligen Mitgliederversammlung verliehen. Die in § 4 angeführten Voraussetzungen haben für die Ehrenmitgliedschaft keine Gültigkeit. Das Ehrenmitglied muss keinen Mitgliedsbeitrag zahlen. Ehren- und Fördermitgliedschaft gem. Abs. 3 sind kombinierbar. Das Ehrenmitglied wird zu allen Landeskongressen oder Mitgliederversammlungen eingeladen, bei denen es Rederecht genießt. Das Ehrenmitglied besitzt kein Stimmrecht. Die Aberkennung erfolgt analog zur Verleihung.
(3) Fördermitgliedschaft
Eine Fördermitgliedschaft ist nur unmittelbar beim Landesverband und nach Zustimmung durch den Landesvorstand begründet. Sie kann zugunsten des Landesverbandes oder einer Untergliederung erfolgen. Fördermitgliedschaften zugunsten von Ortsverbänden sind nicht möglich. Das Fördermitglied besitzt kein Rede-, Antrags- oder Stimmrecht.
§ 6 Mitgliederdatei
Der Landesverband führt unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzes eine zentrale Mitgliederdatei. Er und die Untergliederungen sorgen gemeinschaftlich für die Aktualität dieser Datei. Sie ist Grundlage für die Berechnung der Umlagen. Die Daten aus der Mitgliederdatei werden den Kreisverbänden für ihre Arbeit zur Verfügung gestellt. Auch sie sind verpflichtet die Bestimmungen des Datenschutzrechtes einzuhalten. Auf Antrag einer Untergliederung hat der Landesvorstand die Mitgliederdatei zur entsprechenden Untergliederung dieser Untergliederung spätestens innerhalb einer Frist von bis zu 2 Wochen zuzustellen.
§ 7 Geheime Wahl
Wahlen zum Landesvorstand und zu den Vorständen der Untergliederungen sind geheim. Im Übrigen erfolgen Wahlen, soweit in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung eines Landesorgans nichts anders bestimmt ist, offen, wenn kein Wahlberechtigter oder Kandidat widerspricht. Wahlen sind mit der Tagesordnung in Textform per E-Mail anzukündigen.
§ 8 Abstimmungen
Abstimmungen erfolgen offen. Für Kongresse und Mitgliederversammlungen kann schriftliche Abstimmung vorgesehen werden.
§ 9 Mehrheiten
Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
§ 10 Organe
Die Organe des Landesverbandes sind dem Range nach
- der Landeskongress
- der erweiterte Landesvorstand
- der Landesvorstand
§ 11 Landeskongress
(1) Stellung
Der Landeskongress ist das oberste Beschlussorgan des Landesverbandes. Er wird öffentlich abgehalten.
(2) Aufgabe
Der Landeskongress hat folgende nicht
übertragbare Aufgaben:
- Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Landesvorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Änderungen der Satzung, sowie Verabschiedung und Änderung der Geschäftsordnung des Landeskongresses und der Landesbeitragsordnung
- Umgliederung oder Auflösung des Landesverbandes
- Wahl zweier Ombudspersonen
- Wahl der Delegierten zum
Bundeskongress
(3) Der Landeskongress tagt mindestens einmal jährlich (ordentlicher Landeskongress). Er ist ferner auf Beschluss des Landesvorstandes, auf Antrag eines Viertels der Kreisverbände oder von 10 v.H. aller Mitglieder innerhalb von vier Wochen einzuberufen (außerordentlicher Landeskongress). Die Einladung zu Landeskongressen erfolgt in Textform mit einer Frist von vier Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung vom Landesvorstand. Die Einladung erfolgt in der Regel auf elektronischem Weg.
(4) Anträge
Antragsberechtigt sind die Mitglieder, der Landesvorstand, die Landesarbeitskreise, die Kreis- und Ortsverbände. Anträge müssen zwei Wochen, Satzungsänderungsanträge fünf Wochen vor dem Landeskongress in der Landesgeschäftsstelle eingegangen sein. Über Anträge, die von einem Kreis- oder Ortsverband oder von mindestens 15 Mitgliedern während eines Kongresses als dringlich bezeichnet werden, entscheidet der Landeskongress inhaltlich erst, nachdem die Dringlichkeit begründet und der Antrag mehrheitlich zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung gesetzt worden ist.
(5) Rederecht
Auf dem Landeskongress redeberechtigt sind die Mitglieder der Jungen Liberalen Landesverband Rheinland-Pfalz. Gästen kann auf Beschluss des Kongresses das Rederecht erteilt werden.
(6) Präsidium
Nach Eröffnung des Landeskongresses werden das Tagungspräsidium und die Protokollführer, sowie gegebenenfalls ein Wahlausschuss gewählt. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu prüfen und abzuzeichnen. Innerhalb eines Monats ist es vom Landesvorstand zu genehmigen.
(7) Antragsreihenfolge
Die Antragsreihenfolge wird durch alle Mitglieder mittels eines elektronischen Wahlverfahrens festgelegt. Dazu richtet der Landesvorstand ein Abstimmungsformular ein, das die Kontrolle der Stimmberechtigung und die Anonymität des Wahlverhaltens gewährleistet. Über dieses Formular erhält jedes Mitglied die Möglichkeit, eine durch den Landesvorstand vorab bestimmte Anzahl an Anträgen zu markieren. Jeder Antrag darf nur einmal markiert werden. Die Anträge werden entsprechend der Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen beraten. Wobei der Antrag mit den meisten Stimmen als erster beraten wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Antragseinganges. Der Wahlgang dauert mindestens fünf Tage. Das Verfahren muss mindestens fünf Tage vor Kongressbeginn beendet werden und die Ergebnisse den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.
(8) Dringlichkeitsanträge
Für dringliche Anträge gilt Folgendes:
Nach der Landeskongress die Dringlichkeit des Antrages festgestellt hat, entscheidet er separat darüber, an welcher Stelle der Dringlichkeitsantrag in die gewählte Antragsreihenfolge eingefügt wird. Dazu wird darüber abgestimmt, ob der Antrag an die vom Antragsteller beantragte Stelle eingefügt wird. Findet dieser Vorschlag keine Mehrheit, wird der Antrag zuletzt beraten.
§ 11a Digitaler Landeskongress
(1) Neben dem Landeskongress gemäß § 11 kann ein mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchzuführender Landeskongress (Digitaler Landeskongress) einberufen werden. Er ersetzt nicht den Landeskongress nach § 11 Abs. 2.
(2) Er ist auf Beschluss des Landesvorstandes, auf Beschluss des erweiterten Landesvorstandes, eines Viertels der Kreisverbände oder von 10 v.H. aller Mitglieder innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen einzuberufen. Die Einladung zum digitalen Landeskongress erfolgt in Textform mit einer Frist von vier Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Landesvorstand. Die Einladung erfolgt in der Regel auf elektronischem Weg.
(3) Für den Landeskongress gilt §11 Abs. 4 bis 8 entsprechend. Aufgaben nach § 11 Abs. 2 nimmt er nicht wahr.
(4) Der Landesvorstand schafft die für die satzungs- und geschäftsordnungskonforme Durchführung des digitalen Landeskongresses erforderlichen technischen und sonstigen Voraussetzungen. Hierzu gehören insbesondere die datenschutzrechtliche Konformität sowie der Ausschluss von Manipulationen nach dem Stand der Technik. Die sogenannte geheime Abstimmung findet auf einem digitalen Landeskongress als verdeckte Abstimmung statt.
§ 12 Erweiterter Landesvorstand
(1) Der erweiterte Landesvorstand besteht stimmberechtigt aus:
– dem ordentlich gewählten Landesvorstand,
– den Kreisvorsitzenden oder vom jeweiligen Kreisvorstand bestimmten Vertreter,
Mit beratender Stimme gehören dem Landesvorstand an:
– die kooptierten Mitglieder
des Landesvorstandes,
– die Leiter der Landesforen,
– die Ombudspersonen
(2) Der erweiterte Landesvorstand hat mindestens zweimal jährlich zu tagen. Im Rahmen jedes Landeskongresses sollte vorbereitend eine erweiterte Landesvorstandssitzung stattfinden.
(3) Der erweiterte Landesvorstand wird mit einer Frist von zwei Wochen vom Landesvorstand einberufen. Er ist ferner auf Beschluss des Landesvorstandes, auf Antrag eines Viertels der Kreisverbände innerhalb von zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung ergeht in Textform mit der Angabe einer vorläufigen Tagesordnung. (4) Der erweiterte Landesvorstand hat die Rechte:
– dem Landesvorstand per Beschluss Zielvorgaben mit auf den Weg zu geben, die dieser seinen Möglichkeiten entsprechend umzusetzen hat.
– Anträge, die keine Änderung der Satzung oder Geschäftsordnung darstellen, als Dringlichkeitsanträge für den Landeskongress einzubringen.
– an ihn vom Landeskongress verwiesene Anträge zu beschließen.
– Vertreter der JuLis für die Bezirksvorstände der FDP aus den zugehörigen Kreisverbänden der JuLis zu bestimmen. Die zugehörigen Kreisverbände haben hierzu Vorschlagsrecht.
§ 13 Landesvorstand
(1) Zusammensetzung
Der Landesvorstand besteht aus:
- dem Landesvorsitzenden
- vier stellvertretenden
Landesvorsitzenden, zuständig für:
– Organisation
– Programmatik
– Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
– Finanzen,
dem geschäftsführenden Vorstand; sowie
- sechs Beisitzern, deren Aufgabenbereiche der geschäftsführende Landesvorstand festlegt,
- 4. allen kooptierten Mitgliedern des
Landesvorstandes,
- 5. der Ombudsperson,
- 6. Ehrenmitgliedern
(2) Wahl
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer von einem Jahr gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich; wird das Quorum nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den zwei Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl des ersten Wahlgangs statt, in dem die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht. Scheidet ein Landesvorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird ein Nachfolger vom nächstfolgenden Landeskongress für die noch verbleibende Amtszeit gewählt. Die Abwahl eines Landesvorstandsmitgliedes kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
(3) Aufgaben
Der Landevorstand entscheidet über die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten Anträge, führt die Beschlüsse des Landeskongresses aus, erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben des Landesverbandes und nimmt Nominierungen von Kandidaten des Landesverbandes vor. Die Mitglieder des ordentlichen Landesvorstandes erstatten dem Landeskongress jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit.
(4) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(5) Vertretung des Verbandes
Zur außergerichtlichen Vertretung des Landesverbandes sind der Landesvorsitzende und einer der stellvertretenden Landesvorsitzenden berechtigt. Zur gerichtlichen Vertretung des Landesverbandes ist der Landesvorsitzende allein oder sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam ermächtigt.
(6) Einladung und Grundsatz der Öffentlichkeit
Der Landesvorstand wird mit einer Frist von einer Woche vom Landesvorsitzenden einberufen. Die Einladung ergeht in Textform mit der Angabe einer vorläufigen Tagesordnung an seine Mitglieder. Er tagt grundsätzlich mitgliederöffentlich, es sei denn er beschließt mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder die Nichtöffentlichkeit. Bei Personalangelegenheiten tagt er für die entsprechenden Tagesordnungspunkte nichtöffentlich.
§ 14 Ombudspersonen
(1) Wahl
Die Ombudspersonen werden vom Landeskongress für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dabei wird bei jedem ordentlichen Landeskongress nur eine Ombudsperson, im darauffolgenden Jahr die andere Ombudsperson gewählt.
(2) Aufgaben
Die Ombudspersonen prüfen die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Anträge und Beschlüsse des Landeskongresses durch den Landesvorstand und den erweiterten Landesvorstand und legt hierzu dem ordentlichen Landeskongress eine schriftliche Übersicht vor. Die Ombudspersonen sind darüber hinaus in Streitfragen im Verband anzurufen. Die Ombudspersonen nehmen an den Sitzungen des Landesvorstandes und des erweiterten Landesvorstandes ohne Stimmrecht teil. Sie können durch Beschluss des Landesvorstandes von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden.
§ 15 Kreisverbände
Die Kreisverbände sind eigenständige, nicht eingetragene Vereine gemäß § 54 BGB. Für sie sind Mustersatzungen verbindlich, deren dispositive Bestimmungen eigener Satzungsgebung vorbehalten sind. Eine von der Mustersatzung abweichende eigene Satzung gilt erst, sobald sie, beglaubigt durch den Kreisvorstand, in der Landesgeschäftsstelle hinterlegt ist. Bis zu Verabschiedung der Mustersatzung bleiben die bestehenden Satzungen in Kraft. Die Mustersatzungen sind Bestandteil dieser Satzung und unterliegen auch den Bestimmungen für eine Änderung.
§ 16 Ortsverbände
Die Ortsverbände sind eigenständige, nicht eingetragene Vereine gemäß § 54 BGB. Für sie sind Mustersatzungen verbindlich, deren dispositive Bestimmungen eigener Satzungsgebung vorbehalten sind. Eine von der Mustersatzung abweichende eigene Satzung gilt erst, sobald sie, beglaubigt durch den Ortsvorstand, in der Landesgeschäftsstelle hinterlegt ist. Bis zu Verabschiedung der Mustersatzung bleiben die bestehenden Satzungen in Kraft. Die Mustersatzungen sind Bestandteil dieser Satzung und unterliegen auch den Bestimmungen für eine Änderung.
§ 17 Satzungsrangfolge
Die Landessatzung und ihre Bestandteile haben Vorrang vor den Satzungen der Untergliederungen.
§ 18 Landesarbeitskreise
(1) Aufgaben
Der Landesvorstand richtet für die politisch- programmatische Arbeit Landesarbeitskreise ein. Sie haben die Aufgabe, an der politischen Willensbildung des Verbandes mitzuwirken und insbesondere den Landesvorstand sachverständig zu beraten.
(2) Arbeitsweise
Die Landesarbeitskreise leiten ihre Beschlüsse dem Landesvorstand zu und stellen Anträge auf dem Landeskongress. Sie sind nicht berechtigt, sich eigenständig an die Öffentlichkeit zu wenden.
(3) Geschäftsordnung
Das Nähere über Einrichtung und Zusammensetzung der Landesarbeitskreise regelt der Landesvorstand.
(4) Liberale Schüler
Es kann ein Landesarbeitskreis „Liberale Schüler“ eingerichtet werden. Dieser Arbeitskreis ist zur selbstständigen Organisation berechtigt und hat das Recht, sich eigenständig an die Öffentlichkeit zu wenden. Der Arbeitskreis entsendet einen Vertreter, der zu Sitzungen des Landesvorstandes und des erweiterten Landesvorstandes zu laden ist und dort Rederecht hat.
§ 19 Finanzen
(1) Beitragspflicht
Der Landesverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.
(2) Aufgaben und Stellung der Kreisverbände Die Mitgliedsbeiträge werden von den Kreisverbänden nach eigenem Verfahren erhoben. Die Kreisverbände führen einen Teil der Mitgliedsbeiträge an den Landesverband ab; im Übrigen sind die Kreisverbände finanziell unabhängig und verwalten ihre Finanzen selbst.
(3) Landesbeitragsordnung
In der Landesbeitragsordnung werden die Mitgliedsbeiträge, sowie Höhe und Fälligkeit der davon durch die Kreisverbände abzuführenden Anteile festgelegt. Sie ist Bestandteil dieser Satzung, unterliegt aber nicht den Bestimmungen für Satzungsänderungen.
(4) Stellvertretender Landesvorsitzender für Finanzen
Der stellvertretende Landesvorsitzende für Finanzen hat die Finanzen des Landesverbandes zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buch- und Belegführung zu sorgen. Er erstattet dem Landeskongress jährlich einen Finanzbericht.
§ 20 Stellvertretender Landesvorsitzender für Finanzen
(1) Aufgabe
Der stellvertretende Landesvorsitzende für Finanzen hat die Finanzen des Landesverbandes zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buch- und Belegführung zu sorgen. Hiervon ausgenommen bleiben die für die Untergliederungen eröffneten Konten.
(2) Rechenschaftspflichten
Er erstattet dem Landeskongress jährlich einen schriftlichen Finanzbericht und ist den Kassenprüfern jederzeit Rechenschaft schuldig.
§ 21 Zeichnungsberechtigungen
(1) Gemeinsame Zeichnungspflicht
Grundsätzlich gilt die gemeinsame Zeichnungspflicht des Landesvorsitzenden und eines weiteren stellvertretenden Landesvorsitzenden.
(2) Ausnahmen
Ausgaben bis 200,- Euro können vom Stellvertretenden Landesvorsitzenden für Finanzen selbstständig getätigt werden.
§ 22 Orts- und Kreisschatzmeister
(1) Aufgaben
Orts- und Kreisschatzmeister verwalten die Kasse ihrer Untergliederung. Sie führen das Kassenbuch, das mindestens über Einnahmen und Ausgaben der Untergliederung Aufschluss geben muss. Sie erstatten der Mitgliederversammlung ihrer Untergliederung einen Kassenbericht.
(2) Rechenschaftspflichten
Orts- und Kreisschatzmeister sind den Kassenprüfern jederzeit auf Verlangen Rechenschaft schuldig. Sind Konten vom Landesverband eingerichtet wurden, gilt dies auch für den Stellvertretenden Landesvorsitzenden für Finanzen.
(3) Jahresabrechnung
Dem Stellvertretenden Landesvorsitzenden für Finanzen ist auf Verlangen eine qualifizierte Jahresabrechnung zu erstellen. Ferner sind ihm jederzeit sämtliche Finanzunterlagen zugänglich zu machen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Die Verwendung von Mitteln ist auf Verlangen detailliert und schriftlich zu erläutern.
(4) Im Verhinderungsfall ist vom geschäftsführenden Vorstand der jeweiligen Untergliederung eine Ersatzperson zu benennen.
§ 23 Kassenprüfer
(1) Der Landeskongress wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die weder dem Landesvorstand angehören noch einen Landesarbeitskreis leiten dürfen.
(2) Aufgaben
Die Kassenprüfer haben die Finanzen des Landesverbandes mindestens einmal jährlich zu prüfen und dem Landeskongress einen Finanzbericht darüber vorzulegen.
(3) Den Kassenprüfern sind auf Verlangen jederzeit sämtliche Finanzunterlagen zugänglich zu machen und erforderliche Auskünfte zu erteilen.
(4) Kassenprüfberichte
Prüfberichte müssen die Ergebnisse über Richtigkeit der Kassenführung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel beinhalten. Schriftliche Prüfberichte müssen Hinweise zur Behebung eines satzungswidrigen Vorgehens enthalten. In solchen Fällen ist eine Nachprüfung zeitnah vorzunehmen. –
(5) Informationspflicht
Den Kassenprüfern sind auf Verlangen innerhalbe angemessener Frist, spätestens jedoch nach 3 Wochen, sämtliche Finanzunterlagen zugänglich zu machen und erforderliche Auskünfte zu erteilen.
(6) Finanzunterlagen
Finanzunterlagen im Sinne von Abs. 5 sind zur Durchführung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu verwahrenden Unterlagen, insbesondere Zahlungsbelege, Kontoauszüge, Inventarlisten für Gegenstände ab 500 €, die keine Verbrauchsgüter sind, sowie Kassenbücher.
(7) Kassenprüfer für Untergliederungen
Analog zu den Aufgaben der Kassenprüfer des Landesverbandes wählen auch die Untergliederungen Kassenprüfer, die entsprechend zu prüfen haben.
§ 24 Satzungsregelung
(1) Satzungen der Untergliederungen Die Untergliederungen geben sich eigene Satzungen. Die Bestimmungen der Landessatzung gehen diesen Satzungen vor.
(2) Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf einem Landeskongress. Anträge auf Satzungsänderung müssen den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zum Landeskongress zugegangen sein.
§ 25 Auflösung
(1) Beschluss
Die Auflösung des Landesverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder auf einem Landeskongress. Es müssen mindestens 10 v.H. der Mitglieder des Verbandes anwesend sein. Anträge auf Auflösung müssen den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zum Landeskongress zugegangen sein.
(2) Vermögen
Im Falle der Auflösung des Verbandes wird der geschäftsführende Landesvorstand zum Liquidator (§§ 47 ff. BGB) bestellt. Das Vermögen des Landesverbandes fällt an die Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit, die die Mittel für die politische Jugendarbeit gemäß ihrer Satzung in Rheinland-Pfalz verwenden soll.
§ 26 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Verabschiedung durch den Landeskongress der Jungen Liberalen Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. unmittelbar und hinsichtlich der Bestimmungen als eingetragener Verein mit der Hinterlegung der Satzung beim Amtsgericht in Kraft.
Geschäftsordnung der Jungen Liberalen Rheinland-Pfalz
§ 1 EINLADUNG
(1) Der Landesvorstand beruft den Landeskongress in Textform unter Vorschlag einer Tagesordnung ein.
(2) Eingeladen werden alle Mitglieder des Landesverbandes.
(3) Die Ladungsfrist (§ 11 (3) Landessatzung) ist gewahrt, wenn die Einladung vier Wochen vor Beginn des Landeskongresses versandt worden ist.
§ 2 ÖFFENTLICHKEIT
Der Landeskongress tagt öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kann vom Landesvorstand oder von zehn anwesenden Mitgliedern beantragt werden.
§ 3 ERÖFFNUNG
Der/die Landesvorsitzende eröffnet den Landeskongress und leitet diesen bis zur Wahl eines Tagungspräsidiums. Er/sie hat dafür die Rechte und Pflichten des Tagungspräsidiums.
§ 4 BESCHLUSSFÄHIGKEIT
(1) Die Beschlussfähigkeit des Landeskongresses wird nach der Eröffnung durch den/die Landesvorsitzende festgestellt.
(2) Der Landeskongress ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlussfähigkeit endet, wenn mehr als
die Hälfte der zu Beginn anwesenden Mitglieder abwesend ist und dies nach Abs. 3 festgestellt wird.
(3) Die Beschlussfähigkeit kann von mindestens zehn anwesenden Mitgliedern bezweifelt werden. Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit hebt das Präsidium den Kongress sofort auf.
§ 5 TAGUNGSPRÄSIDIUM
(1) Das Tagungspräsidium (§ 11 (6) Landessatzung) wird nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit gewählt.
(2) Das Tagungspräsidium besteht aus mindestens zwei Präsidiumsmitgliedern und zwei Protokollführern.
§ 6 TAGESORDNUNG
(1) Die vorgeschlagene Tagesordnung wird nach der Wahl des Tagungspräsidiums unter Berücksichtigung etwaiger Änderungs- oder Ergänzungsanträge genehmigt.
(2) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Tagesordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln.
§ 7 ANTRAGSREIHENFOLGE
(1) Die Antragsreihenfolge wird durch alle Mitglieder mittels eines elektronischen Wahlverfahrens festgelegt. Dazu richtet der Landesvorstand ein Abstimmungsformular ein, das die Kontrolle der Stimmberechtigung und die Anonymität des Wahlverhaltens gewährleistet. Über dieses Formular erhält jedes Mitglied die Möglichkeit, eine durch den Landesvorstand vorab bestimmte Anzahl an Anträgen zu markieren. Jeder Antrag darf nur einmal markiert werden. Die Anträge werden entsprechend der Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen beraten, wobei der Antrag mit den meisten Stimmen als erster beraten wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Antragseinganges. Der Wahlgang dauert mindestens fünf Tage. Das Verfahren muss mindestens fünf Tage vor Kongressbeginn beendet werden und die Ergebnisse den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.
(2) Dringlich sind solche Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist mit der Unterschrift von mindestens 15 anwesenden Mitgliedern oder durch einen Kreis- oder Ortsverband beim Tagungspräsidium eingereicht worden sind und die der Landeskongress mit einfacher Mehrheit zur Befassung angenommen hat (§ 11 (4) Landessatzung).
(3) Nachdem der Landeskongress die Dringlichkeit des Antrages festgestellt hat, entscheidet er separat darüber, an welcher Stelle der Dringlichkeitsantrag in die gewählte Antragsreihenfolge eingefügt wird. Dazu wird darüber abgestimmt, ob der Antrag an die vom Antragsteller beantragte Stelle eingefügt wird. Findet dieser Vorschlag keine Mehrheit, wird der Antrag zuletzt beraten. (§ 11 (8) Landessatzung).
(4) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Antragsreihenfolge bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln. Das Tagungspräsidium kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit einzelne Anträge vorziehen oder zurückstellen, wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht.
§ 8 UNTERBRECHUNG
Der Landeskongress kann vom Tagungspräsidium, außer für den Fall eines Antrags auf Abberufung des Tagungspräsidiums, unterbrochen werden.
§ 9 BEENDIGUNG, VERTAGUNG
(1) Der Landeskongress endet nach Maßgabe der Tagesordnung oder durch Beschluss des Landeskongresses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.
(2) Der Landeskongress kann seine Vertagung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließen.
§ 10 RECHTE UND PFLICHTEN
(1) Das Tagungspräsidium leitet den Landeskongress nach Maßgabe der Satzung und dieser Geschäftsordnung. Es übt sein Amt unparteiisch aus.
(2) Es sorgt für den geordneten Ablauf des Landeskongresses.
(3) Es übt das Hausrecht aus und wendet die in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen an.
(4) Das Tagungspräsidium bestimmt nach eigener Maßgabe, wer von den Präsidiumsmitgliedern die Versammlungsleitung übernimmt. Der jeweilige Versammlungspräsident übt die Rechte nach dieser Geschäftsordnung nach eigenem Ermessen in Abstimmung mit den anderen Präsidiumsmitgliedern aus.
§ 11 ORDNUNGSMAßNAHMEN
(1) Das Tagungspräsidium kann Anwesende, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen. Ist jemand dreimal in der gleichen Sache wegen erheblicher Störung zur Ordnung gerufen worden, kann er des Saales verwiesen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.
(2) Das Tagungspräsidium kann Redende, die vom Gegenstand der Debatte abschweifen, zur Sache rufen. Ist jemand zweimal in demselben Redebeitrag zur Sache gerufen worden, kann ihm das Wort entzogen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.
(3) Ordnungsmaßnahmen und der Anlass hierfür dürfen von nachfolgenden Rednern nicht in der laufenden Debatte behandelt werden.
§ 12 EINSPRUCH
Gegen alle Ermessensentscheidungen des Tagungspräsidiums kann nur unverzüglich durch ein anwesendes Mitglied Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Landeskongress unverzüglich mit einfacher Mehrheit.
§ 13 ABBERUFUNG
(1) Die Mitglieder des Tagungspräsidiums können nur durch Wahl von Nachfolgern abberufen werden.
(2) Der Antrag auf Abberufung kann jederzeit von mindestens zehn anwesenden Mitgliedern gestellt werden. Er muss begründet werden und ist mit dem Vorschlag von einem oder mehreren Kandidaten zu verbinden.
(3) Der Antrag auf Abberufung muss sofort behandelt werden. Für diese Zeit leitet ein Mitglied des geschäftsführenden Landesvorstandes den Landeskongress.
§ 14 REDERECHT
Redeberechtigt sind alle Mitglieder der Jungen Liberalen Rheinland-Pfalz sowie der Bundesvorsitzende der Jungen Liberalen oder ein von ihm beauftragtes Bundesvorstandsmitglied gemäß § 9 Abs. 5 S. 2 Bundessatzung. Gästen kann auf Beschluss des Kongresses Rederecht eingeräumt werden.
§ 15 REDELISTE
(1) Das Tagungspräsidium erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(2) Die Redeliste muss unterbrochen werden bei Wortmeldungen „Zur Geschäftsordnung“, sie kann auf Entscheidung des Tagungspräsidiums unterbrochen werden:
- zur sofortigen Berichtigung
2. bei einer Wortmeldung des/der Antragstellers/in
3. bei einer Wortmeldung des/der Berichterstatters/in
§ 16 REDEZEIT
(1) Die Redezeit kann durch Beschluss des Landeskongresses begrenzt werden, die Begrenzung ist gleich für alle Redenden.
(2) Eine Begrenzung der Redezeit auf weniger als 10 Minuten ist nicht zulässig für
- eine/n Antragsteller/in
2. eine/n Berichterstatter/in
Dieses Recht gilt pro Antrag oder Berichterstattung nur einmal für jeweils eine Person.
(3) Bei Geschäftsordnungspunkten oder in einer Geschäftsordnungsdebatte ist die Redezeit auf drei Minuten begrenzt.
§ 17 BEGRIFFSBESTIMMUNG
Zu den Sachanträgen gehören:
- Anträge zur Satzung
2. Anträge gem. §11 (4) S.1-2 Landessatzung (fristgemäß eingereichte Anträge)
3. Anträge gem. § 11 (8) S.4 Landessatzung (Dringlichkeitsanträge)
4. Anträge auf Auflösung gem. § 25 Landessatzung
5. Anträge aus der Diskussion
6. Alternativanträge zu Anträgen nach Ziff. 1-5
7. Änderungsanträge. Hierzu gehören alle Anträge auf Änderung des Wortlautes, auf Ergänzung oder Streichung von Worten und Sätzen in Anträgen nach Ziff. 1-6.
§ 18 GRUNDSÄTZE DER ANTRAGSBERATUNG
(1) Anträge nach § 17 Ziff. 1-5 werden grundsätzlich in drei Lesungen behandelt. Die drei Lesungen können zu einer Lesung zusammengefasst werden.
(2) Anträge aus der Diskussion nach § 17 Ziff.5 können nur behandelt werden, wenn der Landeskongress einer Behandlung mit einfacher Mehrheit zustimmt.
§ 19 ERSTE LESUNG
(1) In der ersten Lesung findet eine Grundsatzdebatte statt.
(2) Befassen sich mehrere Anträge einschließlich der Alternativanträge mit einer Thematik, werden sie vom Tagungspräsidium gemeinsam aufgerufen. Ein Antrag kann nur bis zum Schluss der ersten Lesung zurückgezogen werden.
(3) Vor Eintritt in die Grundsatzdebatte ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, den Antrag zu begründen.
(4) Bei mehreren Anträgen oder Alternativanträgen ist zum Abschluss der ersten Lesung ein Antrag zur Beratungsgrundlage für die zweite Lesung zu bestimmen. Die erste Lesung wird durch Beschluss zur Übernahme des Antrags in die zweite Lesung beendet.
§ 20 ZWEITE LESUNG
(1) In der zweiten Lesung findet eine Einzelberatung statt.
(2) In den Einzelberatungen stellt das Tagungspräsidium die Beratungsgrundlage abschnittsweise zur Beratung. Änderungsanträge müssen schriftlich eingereicht werden. Die weitergehenden Anträge werden zuerst beraten.
(3) Bei Änderungsanträgen kann auf Beschluss des Landeskongresses die Anzahl der Wortmeldungen pro Änderungsantrag auf dieselbe Zahl an befürwortenden und ablehnenden Wortmeldungen (Gegenreden) beschränkt werden. Die Einbringung eines Änderungsantrags ist die erste befürwortende Wortmeldung. Befürwortende Wortmeldungen und Gegenreden sind abwechselnd aufzurufen. Die Mitglieder zeigen die Stoßrichtung ihrer Wortmeldung an.
(4) Übernimmt der Hauptantragsteller einen Antrag gemäß Abs. 2, so ist eine gesonderte Abstimmung darüber nicht erforderlich.
(5) Auf Verlangen von mindestens zehn anwesenden Mitgliedern muss Abschnittsweise abgestimmt werden.
(6) Liegen keine Anträge nach Abs. 2 mehr vor und sind alle erforderlichen Abstimmungen durchgeführt, so eröffnet das Tagungspräsidium die dritte Lesung.
§ 21 DRITTE LESUNG
(1) In der dritten Lesung findet die Schlussberatung statt. Änderungsanträge sind nicht mehr zulässig.
(2) Wenn zu dem Antrag keine Wortmeldungen mehr vorliegen, erhält der/die Antragsteller/in das Schlusswort. Danach ist über den Antrag als Ganzes abzustimmen.
§ 22 STIMMUNGSBILD
Das Tagungspräsidium kann, um die Antragsberatung zu beschleunigen, in jeder der drei Lesungen ein Stimmungsbild darüber einholen, ob sich eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder schon eine inhaltliche Meinung gebildet hat.
§ 23 BEGRIFFSBESTIMMUNG
(1) Anträge, die sich mit dem Verlauf des Landeskongresses befassen, sind Geschäftsordnungsanträge.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere
- der Antrag auf Vertagung
2. der Antrag auf Unterbrechung
3. der Antrag auf Begrenzung der Anzahl an befürwortenden Wortmeldungen und Gegenreden
4. der Antrag auf Schluss der Redeliste
5. der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
6. der Antrag auf Begrenzung der Redezeit
7. der Antrag auf Nichtbefassung
8. der Antrag auf Einholung eines Stimmungsbilds
9. der Antrag auf Schluss der Debatte und Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt.
10. der Antrag auf abschnittsweise Abstimmung
11. der Antrag auf Verweisung
12. der Antrag auf Umstellung der Tagesordnung
13. der Antrag auf Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt
14. der Antrag auf geheime Abstimmung
15. der Antrag auf Anzweiflung einer Abstimmung
16. der Antrag auf Anfechtung einer Abstimmung
17. der Antrag auf Abstimmung einer Geschäftsordnung
18. der Antrag auf Personalbefragung
19. der Antrag auf Personaldebatte
20. der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit.
§ 24 VERFAHREN
(1) Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Verlauf des Landeskongresses befassen.
(2) Eine Wortmeldung „zur Geschäftsordnung“ erfolgt durch Zuruf oder Melden mit beiden Armen. Sie ist sofort zu behandeln. Redner dürfen hierdurch nicht unterbrochen werden.
(3) Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung eine Gegenrede abzustimmen.
(4) Der Beschluss über einen Geschäftsordnungsantrag nach § 22 (2) Ziff. 1, 12 – 13 bedarf einer 2/3 Mehrheit.
(5) Die Geschäftsordnungsanträge nach § 22 (2) Ziff. 4- 6, 8 und 9 dürfen von einem Mitglied, das bereits zur Sache gesprochen hat, nicht gestellt werden.
§ 25 ELEKTRONISCHE ABSTIMMUNGEN
Der Kongress kann zu Beginn entscheiden, offene Abstimmungen mittels elektronischer Stimmgeräte oder elektronischer Abstimmungsmöglichkeiten durchzuführen. Dies setzt voraus, dass elektronische Stimmgeräte bzw. elektronische Abstimmungsmöglichkeiten und Auszählungsverfahren vorher die technisch notwendigen Voraussetzungen erfüllen, um Manipulierbarkeit nach dem Stand der Technik ausschließen zu können.
§ 26 GESCHÄFTSORDNUNGSDEBATTE
In besonderen Fällen kann das Tagungspräsidium eine Geschäftsordnungsdebatte zulassen.
§ 27 ABWEICHUNG VON DER GESCHÄFTSORDNUNG
Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im Einzelfall mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Der Antrag muss in Abweichung von § 23 (3) S. 1 in jedem Fall abgestimmt werden.
§ 26 MEHRHEITEN
(1) Für Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, soweit die Satzung diese Geschäftsordnung oder andere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
(2) Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja – Stimmen die der Nein – Stimmen überwiegt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Bei Wahlen mit mehreren Kandidaten bedeutet einfache Mehrheit, dass die Zahl der Ja – Stimmen für einen Kandidaten höher ist als die jeweilige Zahl der Ja – Stimmen für einen anderen Kandidaten. Nein – Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
(3) 2/3 – Mehrheit bedeutet das die Zahl der Ja – Stimmen das doppelte der Nein – Stimmen beträgt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Die erforderliche 2/3 – Mehrheit bei Satzungsänderungen wird von der Zahl aller anwesenden Mitglieder berechnet.
(4) Absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja – Stimmen größer als die Hälfte der satzungsgemäß möglichen Stimmen ist.
(5) Bei der Bestimmung der Zahl der abgegebenen Stimmen werden die ungültigen Stimmen mitgezählt.
§ 27 ABSTIMMUNGEN
Abstimmungen sind offen, sofern nicht zehn anwesende Mitglieder widersprechen und geheime Abstimmung beantragen; dem Antrag ist stattzugeben. Bei Geschäftsordnungsanträgen ist geheime Abstimmung nicht zulässig. Eine sogenannte geheime Abstimmung findet auf einem digitalen Landeskongress als verdeckte Abstimmung statt.
§ 28 ZWEIFEL AM ERGEBNIS DER ABSTIMMUNG
(1) Wird das Abstimmungsergebnis einer offenen Abstimmung von mindestens fünf anwesenden Mitgliedern bezweifelt, so kann das Tagungspräsidium die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung anordnen. Erfolgt diese Anordnung nicht, so ist die Abstimmung einmal nach demselben Modus zu wiederholen. Das Präsidium hat die schriftliche Wiederholung einer Abstimmung oder ausnahmsweise die schriftliche Wiederholung einer Wiederholungsbestimmung anzuordnen, wenn nicht eindeutig über Annahme oder Ablehnung eines Antrages entschieden ist.
(2) Eine Anzweiflung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich. Sie ist nicht möglich bei geheimen Abstimmungen.
§ 29 ANFECHTUNG EINER ABSTIMMUNG
(1) Eine Abstimmung kann von mindestens fünf anwesenden Mitgliedern nur aufgrund eines Verfahrensfehlers angefochten werden. Wird der Anfechtung von der Versammlungsleitung stattgegeben, so muss eine neue Abstimmung durchgeführt werden; eine Ablehnung muss begründet werden.
(2) Eine Anfechtung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich.
§ 30 VORSCHLÄGE UND VORSTELLUNGEN
(1) Alle Kandidaten sind zu Beginn eines Wahlgangs namentlich vorzuschlagen
(2) Die Kandidaten sind vom Tagungspräsidium zu befragen, ob sie zur Kandidatur bereit sind.
(3) Jedem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich dem Landeskongress vorzustellen. Mehrere Kandidaten stellen sich in alphabetischer Reihenfolge vor, wenn sie nicht untereinander eine andere Reihenfolge festlegen.
§ 31 PERSONALBEFRAGUNG UND PERSONALDEBATTE
Auf Antrag von mindestens zehn anwesenden Mitgliedern findet eine Personalbefragung bzw. eine Personaldebatte statt. Bei einer Personaldebatte kann der Landeskongress den gleichzeitigen Ausschluss der Öffentlichkeit und der betroffenen Kandidaten beschließen.
§ 32 VERFAHREN
(1) Soweit in der Landessatzung oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren, die Anzweiflung eines Ergebnisses und die Anfechtung die Vorschriften über Abstimmungen sinngemäß.
(2) Erreicht bei Einzelwahlen mit einem Bewerber dieser nicht die erforderliche absolute Mehrheit, wird neu gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.
(3) Erreicht bei Einzelwahlen mit zwei Bewerbern keiner der beiden die erforderliche absolute Mehrheit so genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit.
(4) Erreicht bei Einzelwahlen mit mehr als zwei Bewerbern keiner die erforderliche absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt, in dem die einfache Mehrheit ausreicht.
(5) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Tagungspräsidenten.
(6) Für die Berechnung der Mehrheiten nach Abs. 3 und 4 werden ungültige Stimme nicht mitgezählt.
(7) Abweichend vom oben beschriebenen Verfahren werden jährlich die Delegierten für den Bundeskongress nach folgendem Verfahren gewählt:
- a) Das Tagungspräsidium teilt dem Landeskongress vor den Wahlen die Anzahl der zu wählenden Delegierten für den Bundeskongress mit. Diese entspricht der Zahl der den Jungen Liberalen Rheinland-Pfalz zustehenden Delegierten zum Zeitpunkt des Landeskongresses. Die Anzahl der zu wählenden Ersatzdelegierten ist unbegrenzt. Es dürfen auch weniger Delegierte als die Anzahl der den Jungen Liberalen Rheinland-Pfalz zustehenden Delegierten gewählt werden. Die Anzahl der Stimmen, die ein Mitglied für die Wahlen der Delegierten und Ersatzdelegierten abgeben kann, entspricht der Anzahl der zu wählenden Delegierten, wie sie vom Tagungspräsidium mitgeteilt wurde.
- b) Der Landeskongress entscheidet sodann die Delegierten und Ersatzdelegierten innerhalb eines Wahlgangs. Gewählt sind, bezogen auf vom Landeskongress bestimmte Anzahl der zu wählenden Delegierten, jene Kandidierenden, die die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Als Ersatzdelegierte sind die entsprechend nächstfolgenden Kandidierenden gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 33 INHALT
(1) Das Protokoll hält den Verlauf des Landeskongresses in seinen wesentlichen Zügen fest.
(2) Das Protokoll muss enthalten:
- die genehmigte Tagesordnung
2. den Wortlaut der gestellten Anträge sowie der dazugehörenden Änderungsanträge und deren Abstimmungsergebnisse
3. die Ergebnisse der Wahlen
4. die Geschäftsordnungsanträge und ihre Abstimmungsergebnisse
5. den wesentlichen Verlauf der Debatte.
§ 34 AUSFERTIGUNG UND GENEHMIGUNG
(1) Die schriftliche Ausfertigung des Protokolls wird von der Landesgeschäftsstelle unverzüglich erstellt und den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zur Prüfung und Abzeichnung vorgelegt Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu prüfen und abzuzeichnen.
(2) Innerhalb eines Monats ist es vom Landesvorstand zu genehmigen. Nach der Genehmigung durch den Landesvorstand wird das Protokoll dem erweiterten Landesvorstand in Textform übermittelt.
Beitragsordnung der Jungen Liberalen Rheinland-Pfalz e.V.
§ 1 Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge sind im Voraus zum Rechnungsjahr unverzüglich nach Rechnungsstellung durch den Kreisverband oder durch den Landesverband für das ganze Jahr zu leisten. Mitgliedsname und abgedeckter Zeitraum sind anzugeben. Rückzahlungen finden nicht statt.
§ 2 Beitragshöhe
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von den Kreisverbänden festgesetzt. Er darf die Höhe des Sockelbeitrags gemäß §2 Abs. 3 Beitragsordnung nicht unterschreiten.
(2) Eine Beitragsermäßigung wird für Schüler sowie Mitglieder unter 20 Jahren gewährt. Der zu leistende Beitrag beträgt für den Ermäßigungszeitraum EUR 2,00 je Monat. Die Mitglieder haben auf Verlangen einen Nachweis vorzulegen. Im Falle der Ermäßigung ist das Mitglied verpflichtet, unverzüglich den Wegfall des Ermäßigungsgrundes bei dem zuständigen Schatzmeister anzuzeigen und fortwährend den regulären Beitrag zu leisten. Darüber hinaus können Kreisverbände den Betrag auf einen von ihnen gewählten Beitrag eigenständig erhöhen.
(3) Pro Mitglied und Monat wird ein Sockelbetrag i.H.v. EUR 1,50 an den Landesverband fällig. Dieser beinhaltet die Mitgliederumlage für den Landes- sowie den Bundesverband.
(4) Der zuständige Vorstand kann in begründeten Einzelfällen eine Beitragsermäßigung unterhalb des Mindestbeitrags beschließen. Diese ist dem stellvertretenden Landesvorsitzenden für Finanzen mitzuteilen und kurz zu begründen. Wird der Beitrag unterhalb der Summe des Sockelbetrags nach §2 Abs. 3 festgelegt, so ist die Differenz vom Kreisverband aus deren Mitteln zu entrichten.
§ 3 Erhebungsmodus
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist in der Regel jährlich im Vorhinein für das laufende Jahr zu entrichten. Erhebt ein Kreisverband die Mitgliedsbeiträge seiner Mitglieder selbst, kann dieser einen eigenen Einzugsturnus (halbjährlich, quartalsweise, monatlich) festlegen. Nach Aufnahme eines Mitglieds wird ab dem nächsten beginnenden Monat der im betreffenden Kreisverband festgelegte Mitgliedsbeitrag fällig. Hat ein Kreisverband die Beitragshoheit temporär nach §3 Abs. 2 an den Landesverband abgegeben, wird der Mitgliedsbeitrag im jährlichen Turnus eingezogen.
(2) Die Beiträge werden grundsätzlich von den Kreisverbänden erhoben, eingezogen und abgerechnet. Nachdem die Beiträge eingezogen wurden, ist dem Landesverband der Sockelbetrag nach §2 Abs. 3 zu überweisen. Auf Wunsch eines Kreisverbandes oder auf Beschluss des Landesvorstandes im Falle säumiger Beiträge gemäß §5 Abs.1 können die Beiträge der Mitglieder dieses Kreisverbandes für die Dauer eines Jahres auch direkt vom Landesverband erhoben, eingezogen und abgerechnet werden. In diesem Fall überweist der Landesverband nach Rechnungsstellung nach §3, Abs. 3 die erhobenen eingegangenen Mitgliedsbeiträge abzüglich des Sockelbetrags auf das Konto des betreffenden Kreisverbands.
(3) Für die Kreisverbände werden auf Anfrage individuelle Konten beim Landesverband zur Verfügung gestellt. Diese sollen für die Abrechnung der Mitgliedsbeiträge genutzt werden. Der Landesverband hat den gewählten Vorsitzenden und Schatzmeister seiner Untergliederung Vollmacht für die für sie eingerichteten Konten einzuräumen; die Vorschriften über Rechenschaftspflichten bleiben davon unberührt.
(4) Die Rechnung zum abzuführenden Sockelbetrag ist mindestens jährlich vom Landesschatzmeister im Nachhinein eines anzugebenden Rechnungszeitraumes zu stellen. Aus den Rechnungen muss erkennbar sein, wie sich die Berechnung des Landesverbandes zusammensetzt und auf welchen Zeitraum sich diese bezieht.
(5) Erhebt ein Kreisverband die Mitgliedsbeiträge selbst, verringert sich der Sockelbetrag um jeweils EUR 0,25 pro Mitglied und Monat. Übernimmt der Landesverband den Einzug der Mitgliedsbeiträge, so bleibt die Höhe des Sockelbetrags nach §2 Abs. 3 unverändert.
(6) Der Landesverband führt an den Bundesverband Beiträge gemäß der Beitragsordnung des Bundesverbandes ab.
§ 4 Beitragsbuch
Zur Kontrolle des Beitragseingangs und der Beitragsverpflichtung muss mindestens ein Beitragsbuch geführt werden, das Bestandteil der Buchführung ist. Der Landesverband prüft ebenfalls den Beitragseingang auf den eingerichteten Konten auf Fristversäumnisse nach § 3 für die Stimmberechtigung bei Landeskongressen.
§ 5 Mitwirkungspflichten der Kreisverbände, Mitglieder und Mahnung
(1) Nach Rechnungsstellung zum Sockelbetrag muss ein Kreisverband die geforderte Summe innerhalb einer Zahlungsfrist von vier Wochen an den Landesverband entrichten. Wird diese Frist versäumt, ist der Kreisverband vom Landesschatzmeister in Textform abzumahnen. Nach Ablauf einer Mahnfrist von weiteren vier Wochen kann der Landesvorstand entscheiden, die Mitgliedsbeitragshoheit für diesen Kreisverband für den nächsten Abrechnungszeitraum zu übernehmen. Die Regelungen aus §3 Abs. 5 gelten entsprechend.
(2) Mitglieder, die versäumen, ihren Beitrag zu zahlen, sind abzumahnen. Bleibt auch eine zweite Mahnung erfolglos, entscheidet der Landesvorstand nach § 3b Bundessatzung i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 2 der Landessatzung über den Ausschluss.
(3) Im Falle säumiger Beitragsleistungen sind Mitglieder unverzüglich bis zu zweimal zu mahnen. Die Mahnung erfolgt, wenn Mailadresse vorhanden, in Textform. In der Mahnung ist eine zweiwöchige Zahlungsfrist zu setzen, innerhalb derer der Beitrag auf dem Konto gemäß § 3 eingegangen sein muss. Nach Verstreichen der zweiten Mahnfrist wird das zahlungssäumige Mitglied unverzüglich dem Landesschatzmeister unter Vorlage der Mahnungsunterlagen gemeldet. Kommt der Kreis seiner Mahnungs- und Meldepflicht nach, erlischt die Abführung des Sockelbetrages an den Landesverband. Nach § 5 Abs.2 der Beitragsordnung kann der Landesvorstand nach zwei erfolglosen Mahnungen den Ausschluss des Mitglieds beschließen. Über diese Folge ist das Mitglied in der Mahnung hinzuweisen. (4) Die Untergliederungen sind berechtigt ein Einzugsverfahren auf freiwilliger Basis einzuführen. Nimmt ein Mitglied am Einzugsverfahren teil, verpflichtet es sich, Kontoänderungen unverzüglich mitzuteilen. Eventuell anfallende Gebühren durch nicht angezeigte Kontodatenänderungen oder Nichtdeckung sind vom verursachenden Mitglied in voller Höhe zu tragen.
§ 6 Berechnungsgrundlage
Beitragsberechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Inkrafttreten
Die Beitragsordnung tritt mit Verabschiedung durch den Landeskongress der Jungen Liberalen Rheinland-Pfalz e.V. in Kraft.
Mustersatzung für Untergliederungen der Jungen Liberalen Rheinland-Pfalz
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Unter dem Namen [“Junge Liberale – Name der Untergliederung”] haben sich junge Liberale zu einem (Kreis- oder Ortsverband) zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie gemeinsam mit Jugendlichen in die Praxis umzusetzen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die [„Jungen Liberale – Name der Untergliederung“] sind Mitglied im Landesverband der Junge Liberale Rheinland-Pfalz e.V.
§ 2 Ziele
Die Jungen Liberalen wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für den Einzelnen und damit mehr Freiheit für den Menschen zu verwirklichen. Die Jungen Liberalen greifen vor allem die Probleme der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzen sich für deren Interessen ein. Sie bekennen sich zum Auf- und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer von sozialem Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaft und einer ökologischen und sozialen Marktwirtschaft. Der Verband verfolgt dieses Ziel u.a. durch eigene Tätigkeiten zur politischen Bildung der interessierten Öffentlichkeit, insbesondere von Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Voraussetzungen
Mitglied der Jungen Liberalen kann jeder werden, der mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer konkurrierenden politischen Organisation ist, grundsätzlich der FDP angehört und die Grundsätze und Satzungen des Verbands anerkennt. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
(2) Erwerb
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Landesvorstand.
(3) Mitgliedschaft in der FDP
Für das aktive und passive Wahlrecht auf Kreisebene ist die Mitgliedschaft in der FDP nicht verpflichtend.
(4) Ende der Mitgliedschaft
Regelt die Landessatzung.
(5) Ausschluss
Ein Mitglied kann nicht von Orts- oder Kreisvorständen ausgeschlossen werden. Hierzu ist nur der Landesvorstand berechtigt.
§ 4 Sonderformen der Mitgliedschaft
(1) Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft im Orts- oder Kreisverband wird durch einfache Mehrheit der jeweiligen Mitgliederversammlung verliehen. Die in § 3 angeführten Voraussetzungen haben für die Ehrenmitgliedschaft keine Gültigkeit.
Das Ehrenmitglied muss keinen Mitgliedsbeitrag zahlen. Ehren- und Fördermitgliedschaft gem. Abs. 2 sind kombinierbar. Das Ehrenmitglied wird zu allen Mitgliederversammlungen eingeladen, bei denen es Rederecht genießt. Das Ehrenmitglied besitzt kein Stimmrecht. Die Aberkennung erfolgt analog zur Verleihung.
(2) Fördermitgliedschaft
Eine Fördermitgliedschaft ist nur unmittelbar beim Landesverband und nach Zustimmung durch den Landesvorstand begründet. Sie kann zugunsten des Landesverbandes oder einer Untergliederung erfolgen. Fördermitgliedschaften zugunsten von Ortsverbänden sind nicht möglich. Das Fördermitglied besitzt kein Rede-, Antrags- oder Stimmrecht.
§ 5 Organe
Die Organe der Orts- oder Kreisverbände sind dem Range nach
⁃ Der Orts- oder Kreiskongress
⁃ Der Orts- oder Kreisvorstand
§ 6 Orts- oder Kreiskongress
(1) Stellung
Der Orts- oder Kreiskongress ist das oberste Beschlussorgan des Orts- oder Kreisverbandes. Er wird öffentlich abgehalten.
(2) Aufgabe
Der Orts- oder Kreiskongress hat folgende nicht übertragbare Aufgaben:
⁃ Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Orts- oder Kreisvorstandes
⁃ Wahl der Kassenprüfer
⁃ Änderungen der Satzung
(3) Turnus
Der Orts- oder Kreiskongress tagt mindestens einmal jährlich (ordentlicher Orts- oder Kreiskongress). Er ist ferner auf Beschluss des Orts- oder Kreisvorstandes oder von 10 v.H. aller Mitglieder innerhalb von zwei Wochen einzuberufen (außerordentlicher Orts- oder Kreiskongress).
(4) Einladung
Die Einladung zu Orts- oder Kreiskongressen erfolgt in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Orts- oder Kreisvorstand. Die Einladung erfolgt in der Regel auf elektronischem Weg. Wahlen, Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen können durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung als Tagungsordnungspunkt unter Mitteilung des Wortlauts der Satzungsänderungsanträge angekündigt werden.
(5) Anträge
Antragsberechtigt sind die Mitglieder, der Orts- oder Kreisvorstand sowie die Orts- und Kreisverbände. Anträge müssen eine Woche, Satzungsänderungsanträge drei Wochen vor dem Orts- oder Kreiskongress beim Orts- oder Kreisvorstand eingegangen sein. Über Anträge, die von einem Kreis- oder Ortsverband oder von mindestens 15 Mitgliedern während eines Kongresses als dringlich bezeichnet werden, entscheidet der Kongress inhaltlich erst, nachdem die Dringlichkeit begründet und der Antrag mehrheitlich zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung gesetzt worden ist.
(6) Rederecht
Auf dem Orts- oder Kreiskongress redeberechtigt sind die Mitglieder des Orts- oder Kreisverbands. Gästen kann auf Beschluss des Kongresses das Rederecht erteilt werden.
(7) Tagungspräsidium
Nach Eröffnung des Orts- oder Kreiskongress werden das Tagungspräsidium und die Protokollführer, sowie gegebenenfalls ein Wahlausschuss gewählt. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu prüfen und abzuzeichnen. Innerhalb eines Monats ist es vom Orts- oder Kreisvorstand zu genehmigen.
(8) Antragsreihenfolge
Die Antragsreihenfolge ergibt sich aus dem Zeitpunkt des Eingangs, es sei denn der Kongress entscheidet anders.
(9) Dringlichkeitsanträge
Für dringliche Anträge gilt Folgendes: Nachdem der Orts- oder Kreiskongress die Dringlichkeit des Antrages festgestellt hat, entscheidet er separat darüber, an welcher Stelle der Dringlichkeitsantrag in die Antragsreihenfolge eingefügt wird. Dazu wird darüber abgestimmt, ob der Antrag an die vom Antragsteller beantragte Stelle eingefügt wird. Findet dieser Vorschlag keine Mehrheit, wird der Antrag zuletzt beraten.
§ 7 Orts- oder Kreisvorstand
(1) Zusammensetzung
Der Orts- oder Kreisvorstand besteht aus:
- dem Orts- oder Kreisvorsitzenden.
- einem stellvertretenden Orts- oder Kreisvorsitzenden für Finanzen und
- mindestens einem bis zu drei stellvertretenden Orts- oder Kreisvorsitzenden sowie
- bis zu sechs Beisitzern.
Der Vorsitzende mit seinen stellvertretenden Vorsitzenden bildet den geschäftsführenden Vorstand.
Weitere Mitglieder ohne Stimmrecht sind alle kooptierten Mitglieder des Orts- oder Kreisvorstandes sowie Ehrenmitglieder.
Der Vorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle einer seiner Stellvertreter. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
(2) Wahl
Die Mitglieder des Orts- oder Kreisvorstand werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer von einem Jahr gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich; wird das Quorum nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den zwei Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl des ersten Wahlgangs statt, in dem die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht. Scheidet ein Orts- oder Kreisvorstand vorzeitig aus, so wird ein Nachfolger vom nächstfolgenden Orts- oder Kreiskongress für die noch verbleibende Amtszeit gewählt. Die Abwahl eines Orts- oder Kreisvorstandsmitgliedes kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
(3) Aufgaben
Der Orts- oder Kreisvorstand entscheidet über die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten Anträge, führt die Beschlüsse des Orts- oder Kreiskongresses aus, erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben des Orts- oder Kreisverbandes und nimmt Nominierungen von Kandidaten des Orts- oder Kreisverbandes vor. Die Mitglieder des ordentlichen Orts- oder Kreisvorstand erstatten dem Orts- oder Kreiskongress jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit.
(4) Beschlüsse
Der Orts- oder Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(5) Einladung und Grundsatz der Öffentlichkeit
Der Orts- oder Kreisvorstand wird mit einer Frist von einer Woche vom Orts- oder Kreisvorsitzenden einberufen. Die Einladung ergeht in Textform mit der Angabe einer vorläufigen Tagesordnung an seine Mitglieder. Er tagt grundsätzlich mitgliederöffentlich, es sei denn er beschließt mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder die Nichtöffentlichkeit. Bei Personalangelegenheiten tagt er für die entsprechenden Tagesordnungspunkte nichtöffentlich.
§ 8 Kassenprüfer
(1) Wahl
Der Orts- oder Kreiskongress wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Orts- oder Kreisvorstand angehören dürfen.
(2) Aufgaben
Die Kassenprüfer haben die Finanzen des Orts- oder Kreisverbands mindestens einmal jährlich zu prüfen und dem Orts- oder Kreiskongress einen Finanzbericht darüber vorzulegen.
(3) Kassenprüfberichte
Prüfberichte müssen die Ergebnisse über Richtigkeit der Kassenführung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel beinhalten. Schriftliche Prüfberichte müssen Hinweise zur Behebung eines satzungswidrigen Vorgehens enthalten. In solchen Fällen ist eine Nachprüfung zeitnah vorzunehmen.
(4) Informationspflicht
Den Kassenprüfern sind auf Verlangen innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch nach 3 Wochen, sämtliche Finanzunterlagen zugänglich zu machen und erforderliche Auskünfte zu erteilen.
(5) Finanzunterlagen
Finanzunterlagen im Sinne von Abs. 4 sind zur Durchführung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu verwahrenden Unterlagen, insbesondere Zahlungsbelege, Kontoauszüge, Inventarlisten für Gegenstände ab 500 €, die keine Verbrauchsgüter sind, sowie Kassenbücher.
§ 9 Finanzen
(1) Landesbeitragsordnung
In der Landesbeitragsordnung werden die Mitgliedsbeiträge, sowie Höhe und Fälligkeit der davon durch die Kreisverbände abzuführenden Anteile festgelegt.
(2) Stellvertretender Orts- oder Kreisvorsitzender für Finanzen
Der stellvertretende Orts- oder Kreisvorsitzende für Finanzen hat die Finanzen des Orts- oder Kreisverbands zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buch- und Belegführung zu sorgen. Er erstattet dem Orts- oder Kreiskongress jährlich einen Finanzbericht.
(3) Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot
Der Vorstand ist dem Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot verpflichtet.
§ 10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 11 Satzungsrangfolge
Die Landessatzung und ihre Bestandteile haben Vorrang vor dieser Satzung.
§ 12 Auflösung
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder des Orts- oder Kreiskongresses. Sie kann nur dann beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag sechs Wochen vor dem Orts- oder Kreiskongress zugegangen ist.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes an die Jungen Liberalen Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Verabschiedung durch den Landeskongress der Jungen Liberalen Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. unmittelbar und hinsichtlich der Bestimmungen als eingetragener Verein mit der Hinterlegung der Satzung beim Amtsgericht in Kraft.
(1) Die schriftliche Ausfertigung des Protokolls wird von der Landesgeschäftsstelle unverzüglich erstellt und den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zur Prüfung und Abzeichnung vorgelegt Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu prüfen und abzuzeichnen.
(2) Innerhalb eines Monats ist es vom Landesvorstand zu genehmigen. Nach der Genehmigung durch den Landesvorstand wird das Protokoll dem erweiterten Landesvorstand in Textform übermittelt.