Mach den Bürgermeister fresh – Senkung des passiven Wahlrechts für Bürgermeister auf 18 Jahre

Den §53 Absatz 3 der Gemeindeordnung (GemO) des Landes Rheinland-Pfalz folgendermaßen zu ändern:

„Wählbar zum Bürgermeister ist, wer Deutscher im Sinne […] ist, am Tag der Wahl die Volljährigkeit erreicht hat, nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist […]. Zum hauptamtlichen Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Tag der Wahl das 65. Lebensjahr vollendet hat.“

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