Den §53 Absatz 3 der Gemeindeordnung (GemO) des Landes Rheinland-Pfalz folgendermaßen zu ändern:
“Wählbar zum Bürgermeister ist, wer Deutscher im Sinne […] ist, am Tag der Wahl die Volljährigkeit erreicht hat, nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist […]. Zum hauptamtlichen Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Tag der Wahl das 65. Lebensjahr vollendet hat.”