Mein Körper gehört mir – Selbstbestimmung bis zum Ende (und darüber hinaus) gedacht

Als freiheitlich denkende Menschen sind wir davon überzeugt, dass jede*r ein
selbstbestimmtes – und damit freies – Leben führen können sollte. Das Recht auf
Selbstbestimmung geht dabei über den Tod hinaus und umfasst folglich auch die
Bestattungsform und den allgemeinen Umgang mit den eigenen sterblichen
Überresten.

Außerdem erkennen wir an, dass der Trauerprozess individuell ist und dass eine
Beisetzung als traditionelle Form des Abschiednehmens nicht immer die beste
Form der Trauerbewältigung darstellen muss.

Aktuelle Zwänge und Vorschriften zur Beisetzung limitieren die Freiheit des
Verstorbenen sowie der Angehörigen; für diese Einschränkungen gibt es keine
Rechtfertigung, da auch bei anderen hygienischen Umgangsformen mit den
sterblichen Überresten die Freiheit anderer nicht stärker beschränkt wird als bei
traditionellen Beisetzungen.

Deshalb fordern wir:

Die Bestattungspflicht soll durch eine Hygienepflicht ersetzt werden.

Konkret beinhaltet diese:

  • Bisherige Bestattungsmöglichkeiten bleiben vollumfänglich erhalten. die Aushändigung der Asche des Verstorbenen in einer Urne an
    Angehörige, aber auch sonstige explizit benannte Personen. Dabei
    kann, wenn vom Verstorbenen gewünscht, eine Aufbewahrungspflicht
    von individueller Dauer festgehalten werden, die spätestens mit dem
    Tod der verpflichteten Person endet. Auch das Verfahren nach
    Aushändigung bzw. nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht kann vom
    Verstorbenen festgelegt werden. Hat der Verstorbene lediglich seinen
    Wunsch festgehalten, nicht beigesetzt zu werden, so liegt die
    Entscheidung über das weitere Verfahren nach der Einäscherung bei
    den Angehörigen.
  • In Fällen des ungeklärten Willens des Verstorbenen ist stets die
    traditionelle Bestattung durchzuführen, damit mit niemandes Körper gegen
    seinen (wenn auch nie beglaubigt ausgedrückten) Wunsch nach einer der
    untenstehenden Methoden verfahren wird. Gleiches gilt, sobald die
    Hygienepflicht an den Staat fällt. die Einarbeitung der Asche in Gegenstände (beispielsweise Stifte,
    Glas, Glasuren, Diamanten oder Feuerwerkskörper) sowie die
    Verwendung von Bio-Urnen mit Baumsamen.

Liegt ein entsprechender testamentarischer oder anderweitig notariell
beglaubigter Nachweis über den Willen des Verstorbenen vor, ist
dementsprechend zu verfahren, solange grundlegende hygienische
Bestimmungen zum Schutze der Allgemeinheit eingehalten werden.
Möglich sind insbesondere: die Verstreuung der Asche durch einen staatlichen oder religiösen
Vertreter, aber auch durch Angehörige oder sonstige explizit benannte
Personen, zum Beispiel in Flüssen oder im Meer.

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